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Zuletzt geprüft am 9. Oktober 2026
Kurzantwort: Stand Oktober 2026 ist Kratom in Deutschland nicht pauschal als Betäubungsmittel verboten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Produktform und jede Art der Vermarktung automatisch zulässig ist. Neben dem Betäubungsmittelgesetz können insbesondere das Arzneimittelrecht, das Lebensmittelrecht und die europäischen Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln relevant sein.
Entscheidend ist, ob es um Besitz, Kauf, Verkauf, Einfuhr oder die Bewerbung eines konkreten Produktes geht. Auch zwischen getrockneten Blättern, Pulver, Extrakten, Tabletten und Produkten mit konzentriertem 7-Hydroxymitragynin können rechtlich relevante Unterschiede bestehen. Dieser Beitrag erklärt die aktuelle Rechtslage zu BtMG, BfArM, NpSG und Novel Food. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Ist Kratom im BtMG aufgeführt? | Kratom ist in Deutschland nicht pauschal als Betäubungsmittel erfasst. Die geltenden Anlagen des BtMG bleiben für die rechtliche Prüfung maßgeblich. |
| Ist der Besitz verboten? | Der Besitz ist nicht automatisch mit dem Besitz eines im BtMG aufgeführten Betäubungsmittels gleichzusetzen. |
| Darf Kratom als Lebensmittel verkauft werden? | Eine Vermarktung zum menschlichen Verzehr ist rechtlich problematisch und kann unter das Lebensmittelrecht und die Novel-Food-Vorschriften fallen. |
| Darf mit medizinischen Wirkungen geworben werden? | Medizinische Wirkversprechen können eine arzneimittelrechtliche Einstufung auslösen. |
| Gilt dasselbe für Extrakte und 7-OH? | Konzentrierte Produkte sollten gesondert beurteilt werden. |
Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit den in seinen Anlagen I bis III aufgeführten Stoffen und Zubereitungen. Eine Aufnahme in diese Anlagen hat weitreichende Folgen für Herstellung, Handel, Einfuhr, Abgabe und Besitz. Für die Beurteilung ist deshalb nicht entscheidend, ob eine Substanz umgangssprachlich als Droge bezeichnet wird, sondern ob sie vom geltenden Gesetz erfasst wird.
Kratom ist in Deutschland nicht pauschal als Betäubungsmittel verboten. In einem Protokoll der Gemeinsamen Expertenkommission von November 2024 wird festgehalten, dass frühere Befassungen des Sachverständigenausschusses nicht zu einer Aufnahme von Kratom in die Anlagen des BtMG geführt hatten. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Produktform, Bewerbung oder Zweckbestimmung rechtlich zulässig ist. Neben dem BtMG müssen weitere Rechtsbereiche berücksichtigt werden.
Bei der Prüfung sollte außerdem zwischen der Pflanze Mitragyna speciosa, ihren natürlichen Alkaloiden und konzentrierten oder isolierten Produkten unterschieden werden. Die Aussage über gewöhnliches Pflanzenmaterial lässt sich nicht automatisch auf jede Zubereitung übertragen. Maßgeblich bleibt stets die aktuelle Fassung der gesetzlichen Anlagen.
Offizielle Quelle: Betäubungsmittelgesetz bei Gesetze im Internet
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, ist eine deutsche Bundesoberbehörde für Fragen zu Arzneimitteln, Medizinprodukten und Betäubungsmitteln. Veröffentlichungen und fachliche Bewertungen des Instituts geben wichtige Hinweise auf die behördliche Einschätzung. Ein Stoff wird jedoch nicht allein durch eine Informationsseite oder eine Ausschusssitzung des BfArM automatisch nach dem BtMG verboten. Maßgeblich bleiben die geltenden Gesetze und Verordnungen.
Besonders aktuell ist die Arbeit der Gemeinsamen Expertenkommission von BVL und BfArM zur Einstufung von Borderline-Stoffen. Das Thema Kratom wurde im März 2025 in die Kommission eingebracht. Für die Sitzung am 10. Februar 2026 war eine Stellungnahme zur Einstufung von Kratom als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen. Allein die Aufnahme in eine Tagesordnung ist noch keine abschließende rechtliche Entscheidung. Sie zeigt jedoch, dass die Einordnung von Kratom als Lebensmittel, Arzneimittel oder anderer Produkttyp weiterhin behördlich geprüft wird.
Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung verweist auf die arzneimittelrechtliche Dimension. Kratom-Präparate sind in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen. Medizinische Aussagen zur Behandlung von Schmerzen, Depressionen, Abhängigkeit oder anderen Erkrankungen sind deshalb besonders problematisch.
Offizielle Quellen: BfArM: 40. Sitzung der Gemeinsamen Expertenkommission und BfR: Informationen zu Kratom-Zubereitungen

Das NpSG ergänzt das Betäubungsmittelrecht und erfasst bestimmte Gruppen neuer psychoaktiver Stoffe. Anders als eine rein namentliche Stoffliste arbeitet es teilweise mit chemischen Stoffgruppendefinitionen. Bei der rechtlichen Prüfung reicht es deshalb nicht immer aus, nur nach dem Produktnamen „Kratom“ zu suchen.
In dem genannten Protokoll der Gemeinsamen Expertenkommission wird festgehalten, dass Kratom zu diesem Zeitpunkt weder unter das BtMG noch unter das NpSG fiel. Besonders isolierte, konzentrierte oder chemisch veränderte Stoffe sollten dennoch anhand ihrer konkreten chemischen Struktur und der aktuellen Gesetzesfassung beurteilt werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein Produkt nicht mehr mit herkömmlichem Pflanzenmaterial vergleichbar ist.
Offizielle Quelle: Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz bei Gesetze im Internet
Die Verordnung (EU) 2015/2283 schafft den allgemeinen Rechtsrahmen für neuartige Lebensmittel. Als neuartig gelten grundsätzlich Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Für solche Produkte kann vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung erforderlich sein.
Die Verordnung nennt Kratom nicht einfach in einem einzelnen Satz als verbotenes Produkt. Nach Einschätzung des BfR könnten Kratom-Zubereitungen bei einer Vermarktung als Lebensmittel jedoch als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel oder als nicht sichere Lebensmittel eingeordnet werden. Das würde einer legalen Vermarktung als Lebensmittel in der Europäischen Union entgegenstehen.
Das BfR betont zugleich, dass die konkrete rechtliche Einordnung von Kratom-Zubereitungen in Deutschland nicht abschließend geklärt ist. Zuständig sind die jeweiligen Überwachungsbehörden der Bundesländer. Deshalb ist die Aussage „nicht im BtMG“ nicht gleichbedeutend mit „darf als Lebensmittel verkauft werden“.
Offizielle Quelle: Europäische Kommission: Novel Food
Für die rechtliche Einstufung kann nicht nur die Zusammensetzung eines Produktes entscheidend sein. Auch Präsentation, Werbung und Zweckbestimmung spielen eine wichtige Rolle. Aussagen wie „schmerzlindernd“, „gegen Depressionen“ oder „zur Behandlung von Entzugserscheinungen“ können den Eindruck erwecken, dass ein Produkt zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten bestimmt ist.
Ein allgemeiner Hinweis wie „nicht zur Einnahme bestimmt“ beseitigt nicht automatisch alle rechtlichen Risiken, wenn Produktform, Dosierungsangaben, Kundenansprache oder Werbung einen anderen tatsächlichen Zweck vermitteln. Anbieter sollten deshalb auf medizinische Wirkversprechen verzichten und Produktbeschreibung, Kennzeichnung und Zweckbestimmung rechtlich prüfen lassen.
Besitz, privater Kauf und gewerblicher Verkauf sind rechtlich nicht automatisch dasselbe. Dass Kratom nicht pauschal wie ein im BtMG aufgeführtes Betäubungsmittel behandelt wird, beantwortet noch nicht alle Fragen zur Verkehrsfähigkeit eines konkreten Produktes.
Für Käufer bedeutet dies, dass die bloße Verfügbarkeit in einem Onlineshop keine vollständige Aussage über alle rechtlichen Aspekte liefert. Relevant können insbesondere Produktform, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Bewerbung und der erkennbare Verwendungszweck sein. Bei konzentrierten Inhaltsstoffen oder ungewöhnlichen Zubereitungen kann eine gesonderte Bewertung notwendig sein.
Ob ein konkretes Kratom-Produkt verkehrsfähig ist, lässt sich nicht allein anhand des Hinweises „nicht zur Einnahme bestimmt“ beurteilen. Relevant können unter anderem Zusammensetzung, Aufmachung, Werbung, Dosierungsangaben, Darreichungsform und die tatsächliche Zweckbestimmung sein.
Ein Produkt, das als Sammler-, Forschungs- oder Dekorationsartikel bezeichnet wird, sollte in seiner gesamten Präsentation zu dieser Zweckbestimmung passen. Widersprüchliche Angaben, indirekte Konsumhinweise oder gesundheitsbezogene Versprechen können eine andere rechtliche Bewertung begünstigen. Eine allgemeine Kennzeichnung ersetzt deshalb keine Prüfung des konkreten Angebots.
Bei einer Bestellung aus dem Ausland ist nicht nur die Rechtslage im Versandland relevant. Entscheidend sind auch die Vorschriften des Empfängerlandes, die genaue Produktzusammensetzung, die Deklaration der Sendung und mögliche Einfuhrbeschränkungen.
Eine Bestellung aus einem Land, in dem Kratom angeboten werden darf, garantiert nicht automatisch eine problemlose Einfuhr nach Deutschland oder in einen anderen EU-Staat. Umgekehrt gelten die deutschen Regelungen nicht automatisch für eine Lieferung in ein anderes Land. Vor einer grenzüberschreitenden Bestellung sollte daher die aktuelle Rechtslage des Ziellandes geprüft werden.
Getrocknete Kratom-Blätter, Pulver, Extrakte, Tabletten und Produkte mit konzentriertem 7-Hydroxymitragynin sind nicht automatisch gleich zu beurteilen. Durch Extraktion oder Anreicherung können sich Zusammensetzung, Konzentration, Produktcharakter und regulatorische Bewertung deutlich verändern.
Eine rechtliche Aussage über gewöhnliches Pflanzenmaterial sollte deshalb nicht ungeprüft auf hochkonzentrierte Extrakte oder isolierte Inhaltsstoffe übertragen werden. Neben dem deutschen Recht können auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und behördliche Bewertungen die zukünftige Regulierung beeinflussen. Für konzentrierte Produkte ist eine produktbezogene rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Die Rechtslage für Kratom ist innerhalb Europas nicht einheitlich. Was in Deutschland nicht pauschal unter das BtMG fällt, kann in einem anderen Staat ausdrücklich verboten oder kontrolliert sein. Das BfR nennt Frankreich als Beispiel für ein EU-Land, in dem Erwerb und Besitz von Kratom und daraus hergestellten Zubereitungen verboten sind.
Vor einer Bestellung, Einfuhr oder Mitnahme über eine Grenze sollte die Rechtslage des jeweiligen Ziellandes geprüft werden. Ältere Länderlisten sind mit Vorsicht zu verwenden, weil Verbote, Stofflisten und nationale Produktvorschriften geändert werden können.
Kratom ist nicht pauschal als Betäubungsmittel verboten. Andere Vorschriften, insbesondere das Lebensmittelrecht und das Arzneimittelrecht, können für konkrete Produkte und Vermarktungsformen trotzdem relevant sein.
Der Besitz ist nicht automatisch mit dem Besitz eines im BtMG aufgeführten Betäubungsmittels gleichzusetzen. Für bestimmte Produktformen oder Inhaltsstoffe können jedoch weitere Vorschriften relevant sein.
Bei einer Onlinebestellung müssen die Produktform, das Versandland, das Empfängerland und mögliche Einfuhrbestimmungen berücksichtigt werden. Die Verfügbarkeit in einem Onlineshop beweist nicht, dass jede Einfuhr rechtlich unproblematisch ist.
Eine Vermarktung zum menschlichen Verzehr ist rechtlich problematisch. Nach Einschätzung des BfR könnten Kratom-Zubereitungen als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel oder als nicht sichere Lebensmittel beurteilt werden.
Kratom-Präparate sind in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen. Anbieter sollten deshalb keine Aussagen zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten verwenden.
Das sollte nicht pauschal angenommen werden. Konzentrierte oder isolierte Inhaltsstoffe können aufgrund ihrer Zusammensetzung und Konzentration eine gesonderte rechtliche Prüfung erfordern.
Ja. Gesetze, Stofflisten und behördliche Bewertungen können geändert werden. Bei rechtlich relevanten Entscheidungen sollte deshalb immer die aktuelle Gesetzeslage geprüft werden.
Kratom ist in Deutschland nicht pauschal als Betäubungsmittel verboten. Eine einfache Aussage wie „Kratom ist legal“ greift dennoch zu kurz. Je nach Produkt, Zusammensetzung, Darreichungsform, Bewerbung und Verwendungszweck können insbesondere das Lebensmittelrecht, das Arzneimittelrecht und weitere Vorschriften relevant werden.
Besonders eine Vermarktung zum menschlichen Verzehr oder mit medizinischen Wirkversprechen ist rechtlich problematisch. Auch konzentrierte Extrakte und 7-OH-Produkte sollten nicht automatisch genauso beurteilt werden wie unverarbeitetes Pflanzenmaterial.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Bei einer konkreten rechtlichen Frage sollte eine auf deutsches Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht oder Betäubungsmittelrecht spezialisierte Rechtsberatung eingeholt werden.
Grundlagen zur Pflanze und zu ihrer Herkunft findest du in unserem Beitrag Was ist Kratom?. Einen Überblick über gebräuchliche Bezeichnungen bietet der Artikel Kratom-Sorten erklärt.